Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

Sehr geehrte Bewohner und Bewohnerinnen,

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen‐Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas‐Wärme‐Soforthilfegesetz ‐ EWSG)“ verabschiedet, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.

Hiermit wird eine Entlastung der Wärmeversorgungsunternehmen sowie der Erdgaslieferanten und auch eine solche der Vermieter vorgenommen. Diese Entlastung ist aus Mitteln des Bundes finanziert.

Versorgung mit Wärme oder Gas

Die Wärmeversorgungsunternehmen haben uns darüber informiert, dass eine einmalige Entlastung für Dezember 2022 nach § 4 Abs. 1 EWSG durch den Bund erfolgt ist.

Die endgültigen Entlastungbeträge geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.

Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme- oder Gaspreise

Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung, wegen gestiegener Wärme- oder Gaspreise, der Betriebskosten seit Februar 2022 angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.

Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt (Link)

Sofern Sie in diesem Sonderfall, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, nichts unternehmen, werden die Entlastungen im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen.

Ihre Baugenossenschaft IDEAL eG

gez. Michael Abraham         gez. Kathleen Beständig